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§ 24 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 LjagdG M-V – Wildschutzmaßnahmen (zu § 22a BJagdG)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen.

(2) Hat ein Jagdausübungsberechtigter seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirkes und ist für diesen kein dort wohnhafter bestätigter Jagdaufseher bestellt, so hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde eine im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, zur Verhinderung von Schmerzen und Leiden des Wildes unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes im Jagdbezirk sowie in befriedeten Bezirken innerhalb des Jagdbezirkes gemäß § 5 Abs. 3 bis 6, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(3) Wer als Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muss dies dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unverzüglich anzeigen.