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§ 23 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 LjagdG M-V – Jagdschutz (zu §§ 23 und 25 BJagdG)

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk berechtigten Personen sind befugt,

  1. 1.

    Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen, die unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden. Sie sind weiter befugt, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen,

  2. 2.

    Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb der Einwirkung ihres Führers, und Katzen, die weiter als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, zu töten. Das Gleiche gilt für Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Diese Regelungen gelten nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.

(2) Es ist verboten, einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten außerhalb der Einwirkung seines Führers in einem Jagdbezirk laufen zu lassen.