Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 LjagdG M-V – Jagderlaubnis

(1) Jagdausübungsberechtigte können Jagdgästen eine Jagderlaubnis erteilen. Ein Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen.

(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt, die sich auf eine bestimmte Fläche bezieht, ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben ist. Die Jagdbehörde kann für eine vorübergehende Jagdausübung in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Abs. 2 zulassen. §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.

(3) Ein Jagdgast darf die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten nur ausüben, wenn er einen Erlaubnisschein bei sich führt, der von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes ausgestellt ist. Eine Begleitung durch den Jagdausübungsberechtigten liegt vor, wenn dieser gleichzeitig im Revier und ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen ist. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Jagdbehörde kann die Zulassung von Jagdgästen aus Gründen der Jagdpflege beschränken oder untersagen.