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§ 12 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LjagdG M-V – Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd
(zu § 12 BJagdG)

Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen der Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 6) oder einer Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall zum Schutz und zur Ausübung der Jagd einen Jagdaufseher bestellen, der die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes und nach §§ 18, 21, 23, 32 bis 34 durchzuführen hat. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die unterlegene Partei zu tragen.