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§ 49 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

VIII. Abschnitt – Zuständige Behörden, Jagdbeirat, Wildwacht

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 LJagdG Bln – Jagdbeirat
(zu § 37 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Die Jagdbehörde beruft jeweils für die Dauer von vier Jahren insgesamt sieben sachverständige Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger, des Naturschutzes, des Tierschutzes sowie einer wissenschaftlichen Einrichtung der Wildtierforschung in den Jagdbeirat.

(2) Der Jagdbeirat berät und unterstützt die Jagdbehörde und unterbreitet Anregungen und Vorschläge. In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist er zu hören.

(3) Die Mitglieder des Jagdbeirats sind ehrenamtlich tätig; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.