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§ 32 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

V. Abschnitt – Jagdschutz

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 32 LJagdG Bln – Jagdschutzberechtigte
(zu § 25 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Zuständige öffentliche Stelle für den Jagdschutz im Sinne des § 25 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes ist die Behörde Berliner Forsten.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutz und zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher bestellen. Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen.

(3) Jagdaufseher sind vor ihrer Bestellung von der Jagdbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn kein Jagdschein vorgelegt oder die fachliche Eignung nicht durch eine Jagdaufseherprüfung nachgewiesen werden kann. Dies gilt nicht für Personen, die nach den einschlägigen Vorschriften als Berufsjäger ausgebildet und geprüft sind. Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jagdaufseherprüfung zu erlassen.

(4) Die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbediensteten sind bestätigte Jagdaufseher.

(5) Der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdaufseher haben auf Verlangen ihre Berechtigung zum Jagdschutz vorzuweisen, es sei denn, dass es aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. Dies gilt auch für den Jagdgast, soweit er den Jagdschutz ausübt.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 31 Abs. 1, vor wildernden Hunden und streunenden Katzen und vor Wildseuchen umfasst. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt, in dem die Befugnis zur Ausübung des Jagdschutzes eingetragen ist.