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§ 1 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

I. Abschnitt – Grundsätze

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 LJagdG Bln – Gesetzeszweck

(1) Die freilebende Tierwelt ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in ihrem Beziehungsgefüge zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz dient dazu,

  1. 1.
    einen artenreichen, natürlichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
  2. 2.
    bedrohte Wildarten zu schützen,
  3. 3.
    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern, zu verbessern und soweit wie möglich wiederherzustellen,
  4. 4.
    die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen,
  5. 5.
    die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Landschaftspflege sowie der Erholungsnutzung in Einklang zu bringen,
  6. 6.
    die Jagdausübung und die Jagdorganisation zu regeln und
  7. 7.
    eine biotopgerechte Wildbewirtschaftung durchzusetzen.