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§ 39 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

VIII. Abschnitt – Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 39 LJagdG 1996 – Staatseigene Jagden (1)

(1) Das Jagdrecht in den Eigenjagdbezirken des Landes wird in der Regel von den Forstbehörden ausgeübt.

(2) Die Befugnisse der unteren und der oberen Jagdbehörde werden sowohl bei der in Absatz 1 genannten Nutzungsform des Jagdrechts als auch bei der Verpachtung eines staatlichen Jagdbezirks von den zuständigen Forstbehörden wahrgenommen; ausgenommen davon bleiben die Befugnisse, die sich auf Grund der §§ 5, 15, 18 und 24 des Bundesjagdgesetzes und auf Grund der §§ 2 und 14 dieses Gesetzes ergeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.