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§ 38 LJagdG 1996
Landesjagdgesetz
Landesrecht Baden-Württemberg

VIII. Abschnitt – Aufbau und Verfahren der Jagdverwaltung

Titel: Landesjagdgesetz
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: LJagdG 1996,BW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 38 LJagdG 1996 – Vereinigungen der Jäger (1)

(1) Die zuständige Behörde hat den Vereinigungen der Jäger (§ 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 des Bundesjagdgesetzes für ungültig erklärt und eingezogen werden kann. Die Vereinigungen der Jäger können bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein Jagdschein aus den in § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes genannten Gründen nicht erteilt oder für ungültig erklärt und eingezogen werden soll.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann Vereinigungen der Jäger nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens übertragen.

(3) Vereinigungen der Jäger im Sinne der Absätze 1 und 2 sind solche, die nachweislich mehr als die Hälfte der Inhaber eines baden-württembergischen Jahresjagdscheines für Inländer oder diesen Gleichgestellte vertreten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2015 durch Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 72 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550).
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.