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Art. 9 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 9 LJagdG – Zu § 8 BJagdG

(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 Hektar. Bei der Berechnung der Größe der gemeinschaftlichen Jagdbezirke zählen auch die befriedeten Grundstücke mit.

(2) Sinkt die Größe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks unter 200 Hektar, so hat ihn die Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzugliedern. Mit der Angliederung hört der Jagdbezirk und die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Rechtsnachfolger der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirk der aufgelöste Jagdbezirk angegliedert wird (aufnehmende Jagdgenossenschaften). Ist eine Angliederung an einen oder mehrere der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann die Jagdbehörde die Grundflächen des Jagdbezirks auch einem oder mehreren der anliegenden Eigenjagdbezirke angliedern.

(3) Verbleibt in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach Abzug der befriedeten Bezirke (Artikel 7) nur eine zusammenhängende Fläche unter 75 Hektar, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Aufteilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in Wald- und Feldjagden ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt für die getrennte Verpachtung von Wald- und Feldjagden.

(5) Die Zusammenlegung benachbarter gemeinschaftlicher Jagdbezirke innerhalb einer Gemeinde zu einem neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirk kann von der Unteren Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung zugelassen werden, wenn sie von allen beteiligten Jagdgenossenschaften beschlossen worden ist.