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Art. 8 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 8 LJagdG – Zu § 7 BJagdG

(1) Ist der Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks eine juristische Person oder eine Personenmehrheit oder besitzt er keinen Jahresjagdschein und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Für Eigenjagdbezirke mit einer Fläche bis zu 250 Hektar dürfen höchstens zwei Personen, für jede weiteren vollen 125 Hektar jeweils eine weitere Person benannt werden. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst treffen.

(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege und Eisenbahnkörper bilden auch dann keinen Eigenjagdbezirk, wenn sie an sich die Größe eines solchen erreichen; so ist insbesondere die Bildung von Jagdbezirken, die ausschließlich aus einem Flusslauf oder Teilstrecken eines Flusslaufes bestehen, in der Regel unzulässig. Das Gleiche gilt für andere Flächen, die nach ihrer Gestalt ebenfalls nicht ordnungsgemäß bejagd werden können.

(3) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann mit Zustimmung der Jagdbehörde die Jagd ruhen lassen. Er kann schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten; in diesem Fall wird der Bezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern ihm die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert. Der Eigentümer kann durch schriftlichen Antrag an die Jagdbehörde verlangen, dass diese die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks wiederherstellt. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, nur zum Ende der Pachtperiode gestellt werden.