Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 7 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 7 LJagdG – Zu §§ 6 und 20 Abs. 2 BJagdG

(1) Befriedete Bezirke sind

  1. 1.
    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind;
  2. 2.
    Hofraum und Hausgärten, die an eine Behausung anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind;
  3. 3.
    Friedhöfe;
  4. 4.
    Schaugehege und Sondergehege.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder Amts wegen

  1. 1.
    vollständig abgeschlossene Grundflächen, die nicht auf Grund des Abs. 1 befriedet sind, sowie öffentliche Anlagen,
  2. 2.
    Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,
  3. 3.
    Naturschutzgebiete

zu befriedeten Bezirken erklären. Sie kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten.

(3) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung erforderlich. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen ist.

(4) Die Landesjagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Landesnaturschutzbehörde durch Verordnung Gebiete, in denen Federwild seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Arten zu brüten oder sich während des Vogelzuges aufzuhalten pflegt, zu Wildschutzgebieten für Federwild zu erklären. Sie kann für diese Gebiete

  1. 1.
    die Jagd auf bestimmte Arten von Federwild beschränken oder untersagen;
  2. 2.
    das Betreten und Befahren von Grundstücken einschließlich des Befahrens mit Wasserfahrzeugen und Luftkissenfahrzeugen sowie sportliche Betätigung beschränken oder untersagen;
  3. 3.
    bestimmen, dass die Revierinhaber natürliche Feinde des Federwildes zu bekämpfen und dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken die Bekämpfung zu dulden haben.