Art. 45 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Art. 45 LJagdG
Die Landesjagdbehörde erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Fachsenatoren die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Durchführungsvorschriften, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsordnungen den Ländern vorbehalten.