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Art. 44 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 44 LJagdG

(1) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Artikel 43 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(2) Verweisungen in Vorschriften, die in Kraft bleiben, auf Vorschriften, die durch das Bundesjagdgesetz oder dieses Gesetz außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Bundesjagdgesetzes oder dieses Gesetzes.