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Art. 30 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 30 LJagdG – Zu § 28 BJagdG

(1) Als gebietsfremd gelten Tierarten, die bei In-Kraft-Treten des Bundesjagdgesetzes in Bremen und dem Bremer Umland frei lebend nicht heimisch waren. Die Genehmigung, Tiere einer solchen Art in der freien Wildbahn auszusetzen, darf nur erteilt werden, wenn die Art die heimische Tierwelt wesentlich bereichert und Schäden für die öffentliche Sicherheit, die Landespflege, die heimische Tierwelt, die Land- oder Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind. Die Genehmigung erteilt die Landesjagdbehörde.

(2) Wild heimischer Arten - mit Ausnahme von Rebhühnern und Fasanen - darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Landesjagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Jagdpflege notwendig ist und Schäden für die Land- und Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind.