Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 29 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 29 LJagdG – Zu § 25 BJagdG

(1) Die Jagdaufseher werden durch den Revierinhaber beauftragt und durch die Jagdbehörde bestellt. Sie müssen

  1. 1.

    einen gültigen Jagdschein besitzen;

  2. 2.

    nach ihrer Person die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre polizeilichen Befugnisse nicht missbrauchen;

  3. 3.

    das allgemeine Recht der Gefahrenabwehr sowie das Strafrecht und das Strafprozessrecht so weit beherrschen, wie es für ihre Tätigkeit erforderlich ist.

Bei Personen, die weder Berufsjäger noch forstlich ausgebildet sind, muss sich die Jagdbehörde vor der Bestätigung von den ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten des Jagdaufsehers überzeugen. In der Regel ist zu verlangen, dass der Bewerber mit Erfolg an einem Jagdaufseherlehrgang teilgenommen hat. Das Nähere regelt die Landesjagdbehörde durch Dienstanweisung.

(2) Der Jagdaufseher ist verpflichtet, sich auf Verlangen zu legitimieren und ein Dienstabzeichen bei Ausübung seiner Obliegenheiten sichtbar zu tragen. Das Dienstabzeichen wird dem Jagdaufseher auf Antrag von der Jagdbehörde ausgehändigt. Es bleibt Eigentum der Behörde; der Jagdaufseher hat es bei Beendigung seiner Tätigkeit zurückzugeben.