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Art. 28 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 28 LJagdG – Zu § 25 BJagdG

(1) Zuständige öffentliche Stellen für die Ausübung des Jagdschutzes sind die Ortspolizeibehörden.

(2) In Jagdbezirken über 1.000 ha kann die Jagdbehörde von dem Revierinhaber verlangen, dass er einen Jagdaufseher einstellt, wenn anderenfalls der Jagdbezirk ohne gehörigen Schutz sein würde und die Einstellung eines Jagdaufsehers dem Revierinhaber wirtschaftlich zugemutet werden kann.

(3) Wer Jagdschutz ausübt, ist verpflichtet, sich betroffenen Personen gegenüber auf deren Verlangen über seine Person auszuweisen.

(4) Der Revierinhaber kann Jagdgästen gestatten, Hunde und Katzen im Jagdbezirk zu töten. Die Erlaubnis bedarf der Schriftform. Der Jagdgast muss sie bei der Jagd mit sich führen.

(5) Hat ein Revierinhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirks und ist für den Bezirk kein bestätigter Jagdaufseher bestellt, so hat der Revierinhaber der Jagdbehörde eine am Ort erreichbare Person zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes in Abwesenheit des Revierinhabers durchzuführen.