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Art. 26 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 26 LJagdG – Zu § 22a Abs. 2 BJagdG

(1) Krankgeschossenes Schalenwild darf in einem fremden Jagdbezirk nur verfolgt werden, wenn mit dem Jagdnachbarn schriftlich Wildfolge vereinbart ist.

(2) Ist Wildfolge vereinbart, so gilt im Zweifel Folgendes:

  1. 1.
    Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in den Nachbarbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist der Schütze berechtigt, es auf weidgerechte Art zu töten, es aufzubrechen und zu versorgen, nicht jedoch fortzuschaffen. Er darf Schusswaffen dabei nur mitführen, soweit sie erforderlich sind, um das kranke Tier zu töten. Der Schütze hat unverzüglich den Jagdnachbarn zu benachrichtigen; Art. 25 Abs. 2 ist anzuwenden. Die Trophäen sollen dem Erleger ausgehändigt werden.
  2. 2.
    Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in den Nachbarbezirk und verendet es dort nicht in Sichtweite, so gilt Art. 25 Abs. 1 und 2. Wird die Nachsuche aufgegeben, so hat der Schütze auf die Trophäe keinen Anspruch mehr. Die Nachsuche gilt nicht als aufgegeben, wenn sie wegen Dunkelheit abgebrochen, am nächsten Morgen aber wieder aufgenommen wird.
  3. 3.
    Kommt krankgeschossenes Schalenwild im Nachbarbezirk zur Strecke, so sind Stücke mit Trophäen sowie alle Stücke, deren Wildbret nicht zu menschlichem Genuss taugt, dem Abschussplan des Jagdbezirks, in dem sie krankgeschossen, alle anderen Stücke dem Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem sie zur Strecke gebracht worden sind.

(3) Der Revierinhaber ist verpflichtet, einem Jagdnachbarn auf dessen Verlangen Wildfolge für krankgeschossenes Schalenwild einzuräumen.