Art. 18 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Art. 18 LJagdG – Zu § 13 BJagdG
Ist die Gültigkeit eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag im Falle des § 13 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes nur dann, wenn der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keinen Jahresjagdschein beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.