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Art. 11 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 11 LJagdG – Zu § 9 BJagdG

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der Jagdbehörde. Die Aufgaben des Gemeindevorstandes im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes werden in der Stadtgemeinde Bremen von den Amtsleitern der Ortsämter, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat wahrgenommen. Gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Flächen verschiedener Ortsamtsbezirke, so bestimmt die Aufsichtsbehörde für die Ortsämter denjenigen Amtsleiter, der die Geschäfte wahrzunehmen hat.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die Landesjagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und bestimmen, dass die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist selbst keine ausreichende Satzung aufgestellt haben.

(3) Die Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Versammlung der Jagdgenossen bedarf der Schriftform.