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Art. 10 LJagdG
Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-a-1
Normtyp: Gesetz

Art. 10 LJagdG – Zu § 8 BJagdG

(1) Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann durch Verfügung der Jagdbehörde in mehrere selbstständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke geteilt werden, wenn

  1. 1.
    sich die Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für die Teilung erklärt und
  2. 2.
    Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.

(2) Mit der Teilung ihres Jagdbezirks hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf. Ihre Rechtsnachfolger sind die Jagdgenossenschaften der verselbstständigten Jagdbezirke.