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§ 9 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LJagdG – Eigenjagdbezirke
(zu § 7 BJagdG)

(1) Ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks eine juristische Person oder eine Personenmehrheit oder besitzt er sonst keinen Jahresjagdschein und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Für Eigenjagdbezirke mit einer bejagbaren Fläche bis zu 400 Hektar dürfen höchstens vier Personen, für jede weiteren vollen bejagbaren 100 Hektar jeweils eine weitere Person benannt werden. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst treffen.

(2) Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks kann mit Zustimmung der Jagdbehörde die Jagd ruhen lassen. Er kann schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks verzichten; in diesem Fall wird der Bezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern ihn die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert. Der Eigentümer kann durch schriftlichen Antrag an die Jagdbehörde verlangen, dass diese die Selbstständigkeit seines Jagdbezirks wiederherstellt. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil einer verpachteten Jagd ist, nur zum Ende der Pachtperiode gestellt werden.

(3) Mit der erstmaligen Vorlage eines Abschussplanes ist der Jagdbehörde eine Karte mit den Grenzen des Eigenjagdbezirkes vorzulegen. In anderen Fällen kann die Jagdbehörde die Vorlage einer solchen Karte verlangen.