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§ 8 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LJagdG – Jagdausübung im befriedeten Bezirk
(zu § 6 BJagdG)

(1) Die Jagdbehörde kann eine beschränkte Ausübung der Jagd in befriedeten Bezirken gestatten.

(2) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von befriedeten Bezirken darf unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutria und Kaninchen fangen, töten und für sich behalten. § 228 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.