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§ 6 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LJagdG – Gesetzliche und notwendige Abrundungen
(zu § 5 BJagdG)

(1) Gehören öffentliche Straßen oder Eisenbahnkörper nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes nicht zu einem Jagdbezirk, so gehören sie jeweils bis zur Mitte als artgegliederte Flächen zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken. § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.

(2) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirks durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun, ähnliche Anlagen) unterbrochen und stellt das Bauwerk ein für das Wild in dem Bezirk im Allgemeinen nicht zu überwindendes Hindernis dar, so hat die Jagdbehörde, soweit erforderlich, durch Maßnahmen nach § 5 des Bundesjagdgesetzes für eine zweckmäßigere Gestaltung des Jagdbezirks zu sorgen.

(3) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind nicht Bestandteil eines Jagdbezirks, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen. Diese und andere Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, sollen einem Jagdbezirk angegliedert werden. Sofern Erfordernisse der Jagdpflege und der Jagdausübung nicht entgegenstehen, sollen sie

  1. 1.
    vorrangig einem Eigenjagdbezirk des Eigentümers dieser Flächen,
  2. 2.
    einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert werden.