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§ 44 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LJagdG – Ordnungswidrigkeiten
(zu § 42 BJagdG)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    entgegen § 8 Abs. 2 Tiere fängt oder tötet;

  3. 3.

    entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 bei dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Jahresjagdscheins die Größe der auf ihn entfaltenden Fläche nicht richtig angibt;

  4. 4.

    vorbehaltlich des § 23 Abs. 4 den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt;

  5. 5.

    vorbehaltlich des § 23 Abs. 4 den Vorschriften des § 23 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 zuwiderhandelt;

  6. 6.

    einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  7. 7.

    auf einer Veranstaltung nach § 26 Abs. 6 Kopfschmuck oder Unterkiefer absichtlich unter falschen Angaben oder verändert vorlegt;

  8. 8.

    einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder gegen eine vollziehbare Verfügung nach § 27 Abs. 4 verstößt;

  9. 9.

    entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 als Schütze oder Revierinhaber den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt oder als Schütze die Örtlichkeit, an der das Wild angeschossen wurde, und die Stelle des Grenzwechsels nicht kenntlich macht;

  10. 10.

    entgegen § 30 als Unfallbeteiligter Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt;

  11. 11.

    entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Aufforderung eines befugten Jägers, Beunruhigungen des Wildes zu unterlassen, nicht nachkommt;

  12. 12.

    entgegen § 33 Satz 2 Wild ohne schriftliche Genehmigung aussetzt;

  13. 13.

    entgegen § 34 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 Halbsatz 1 in freier Wildbahn Wild füttert, entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Fütterungen nicht anzeigt, den Vorschriften des § 34 Abs. 4 über die Fütterung oder den Vorschriften des § 34 Abs. 5 über verbotene Futterarten zuwiderhandelt;

  14. 14.

    (weggefallen)

  15. 15.

    die Jagdausübung absichtlich behindert.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 18 Abs. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 3 als Jagdgast einen Jagderlaubnisschein oder die in § 32 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete schriftliche Erlaubnis nicht mit sich führt;

  2. 2.

    als Revierinhaber entgegen § 18 Abs. 3 eine Jagderlaubnis nicht anzeigt;

  3. 3.

    entgegen § 26 Abs. 6 Satz 1 die Streckenliste nicht oder nicht vollständig oder nicht richtig führt oder nicht vorlegt oder entgegen § 26 Abs. 6 Satz 2 die Streckenliste des vorausgehenden Jagdjahres nicht vorlegt;

  4. 4.

    den Vorschriften über Schonzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tiere zuwiderhandelt, für die eine Jagdzeit festgesetzt ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.