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§ 43 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LJagdG – Strafbestimmungen
(zu § 42 BJagdG)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich den Vorschriften über Schonzeiten für nach Landesrecht jagdbare Tiere hinsichtlich der Tiere zuwiderhandelt, für die eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.