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§ 42 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LJagdG – Jagdbeirat
(zu § 37 BJagdG)

(1) Der Jagdbeirat (§ 37 des Bundesjagdgesetzes) wird bei der Jagdbehörde aus dem Kreisjägermeister und fünf Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer von deren Wahlperiode gewählt, und zwar je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, der Vertreter der Jäger auf Vorschlag der Organisation der Jäger, der Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des Naturschutzbeauftragten. Die Mitglieder des Jagdbeirats müssen mit Ausnahme des Vertreters der Jagdgenossenschaften und des Naturschutzes Inhaber von Jahresjagdscheinen sein; der Vertreter des Naturschutzes muss eine Jägerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(2) Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet. Der Kreisjägermeister muss eine Sitzung des Jagdbeirats einberufen, wenn die Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats dies verlangen. Der Hauptverwaltungsbeamte kann an den Sitzungen des Jagdbeirats teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) Die Jagdbehörde hat den Jagdbeirat, unbeschadet der Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören.