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§ 41 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LJagdG – Kreisjägermeister
(zu § 37 BJagdG)

(1) Die Jagdbehörde wird jagdlich beraten durch den Kreisjägermeister. Er wird auf Vorschlag der Organisation der Jäger von der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer von deren Wahlperiode gewählt. Die Vertretung kann ihn vorzeitig abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Der Kreisjägermeister muss die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllen. Er übt seine Aufgaben ehrenamtlich aus und darf nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden.

(2) Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrage übertragen.

(3) Der Kreisjägermeister sorgt im Rahmen seiner Befugnisse für die Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit und für eine Durchführung der Hege entsprechend den Vorschriften des § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes. Er ist Vorsitzender der Prüfungskommission für die Jägerprüfung gemäß § 22 Abs. 3.

(4) Allgemeiner Vertreter des Kreisjägermeisters ist der Vertreter der Jäger im Jagdbeirat. Erscheint es der Jagdbehörde wegen der Größe ihres Gebiets zur Entlastung des Kreisjägermeisters angebracht, so kann sie für Teile ihres Gebiets besondere Vertreter des Kreisjägermeisters bestellen die bestimmte Aufgaben nach seinen Weisungen wahrnehmen. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirats teil. Für ihre Bestellung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.