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§ 36 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LJagdG – Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
(zu § 35 BJagdG)

Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtswege nur geltend gemacht werden, wenn zuvor ein Feststellungsverfahren gemäß § 35 des Bundesjagdgesetzes vor der Gemeinde stattgefunden hat. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zu Stande, wird das Verfahren durch den Erlass eines Vorbescheides abgeschlossen. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach dessen Zustellung Klage erhoben werden. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Erhebung von Auslagen der Gemeinde, werden durch Verordnung der obersten Jagdbehörde und des für Justiz zuständigen Ministeriums geregelt.