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§ 33 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LJagdG – Aussetzen von Wild
(zu § 28 BJagdG)

Der Revierinhaber kann Wild, mit Ausnahme der nach § 4 nach Landesrecht jagdbaren Tierarten, in seinem Jagdbezirk aussetzen. Das Aussetzen bedarf der schriftlichen Genehmigung der oberen Jagdbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Hege notwendig ist und Schäden für die Land- oder Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind.