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§ 25a LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 25a LJagdG – Anlagen zur Ausbildung von Jagdhunden

(1) Die obere Jagdbehörde kann auf Antrag im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde und der Landesjägerschaft die Eingatterung von Flächen bis zu fünf Hektar Größe zur Ausbildung von Jagdhunden an Schwarzwild genehmigen.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag im Benehmen mit der zuständigen Tierschutzbehörde das Betreiben einer Anlage zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden für die Baujagd (Schliefenanlage) und die dazu notwendige Gehegehaltung von Füchsen genehmigen.

(3) Die zuständige Jagdbehörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 erteilten Genehmigungen widerrufen.