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§ 15 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LJagdG – Hegegemeinschaften
(zu § 10a BJagdG)

(1) Zur gemeinsamen Hege und Bejagung von Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild sollen sich Jagdausübungsberechtigte freiwillig zu Hegegemeinschaften zusammenschließen. Sie können den Abschuss in einem gemeinsamen Abschussplan regeln, wenn sie nach Absatz 2 anerkannt sind.

(2) Eine Hegegemeinschaft ist durch die Jagdbehörde anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    die gemeinsame Hege und Bejagung für die betreffende Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch und jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist,

  2. 2.

    die Hegegemeinschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:

    1. a)

      Es muss die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses bestehen. Ein Austritt oder eine Kündigung der Mitgliedschaft darf nur zum Ende eines Jagdjahres zulässig sein.

    2. b)

      Das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinsamen Abschussplans muss geregelt sein.

    3. c)

      Es muss durch geeignete Bestimmungen gewährleistet sein, dass die Mitglieder die von der Hegegemeinschaft für die Erfüllung des Abschussplans getroffenen Regeln einhalten.

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der genannten Voraussetzungen nachträglich entfällt.

(3) Ein gemeinsamer Abschussplan für Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwild ist der Jagdbehörde durch die Hegegemeinschaft vorzulegen. § 26 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.