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§ 10 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LJagdG – Gemeinschaftliche Jagdbezirke
(zu § 8 BJagdG)

(1) Die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke beträgt 250 Hektar. Die Jagdbehörde kann bei Bezirken mit einer Größe über 200 Hektar Ausnahmen zulassen, sofern Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.

(2) Sinkt die Größe eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks unter 200 Hektar, so hat ihn die Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung einem oder mehreren der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke anzugliedern. § 14 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt. Mit der Angliederung hört der Jagdbezirk und die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf Rechtsnachfolger der Jagdgenossenschaft sind die Jagdgenossenschaften, deren Jagdbezirk der aufgelöste Jagdbezirk angegliedert wird (aufnehmende Jagdgenossenschaften). Ist eine Angliederung an einen oder mehrere der anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann die Jagdbehörde die Grundflächen des Jagdbezirks auch einem oder mehreren der anliegenden Eigenjagdbezirke angliedern.

(3) Verbleibt in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach Abzug der befriedeten Bezirke (§ 7) nur eine zusammenhängende Fläche unter 100 Hektar, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.