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§ 35 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Jagdverwaltung

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LJagdG – Jagdbeirat
(zu § 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Bei der unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Er berät und unterstützt die untere Jagdbehörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung. Seine Mitwirkung bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die untere Jagdbehörde beruft als Mitglieder des Jagdbeirates:

  1. 1.

    die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister, in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 2 auch deren Stellvertretung,

  2. 2.

    zwei von ihren jagdlichen Organisationen benannte Jägerinnen oder Jäger, die einen gültigen Jagdschein besitzen müssen,

  3. 3.

    je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die von den berufsständischen Organisationen benannt werden,

  4. 4.

    eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, die oder der von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt benannt werden,

  5. 5.

    als Vertreterinnen oder Vertreter des Naturschutzes die oder den jeweiligen Kreisbeauftragten für Naturschutz sowie eine vom Beirat für Naturschutz benannte Person, die Mitglied einer nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigung ist.

(3) Die Mitglieder des Jagdbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger.

(5) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jagdbeirats ein und leitet sie. Sie oder er muss eine Sitzung einberufen, wenn die untere Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats dies beantragen.

(6) Vertreterinnen oder Vertreter der unteren Jagdbehörde, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde werden zu den Sitzungen des Jagdbeirats eingeladen; ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.