Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LJagdG – Wegerecht

(1) Können Jagdausübungsberechtigte ihren Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen sie und ihre Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten; diesen kann die Jagdbehörde festlegen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest.

(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.