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§ 24 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 LJagdG – Schutz des Wildes vor Wildseuchen
(zu den §§ 22 und 24 Bundesjagdgesetz; Abweichung von § 27 Bundesjagdgesetz)

(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen

  1. 1.

    Ausnahmen von den Verboten in § 19 Absatz 1 Bundesjagdgesetz und in § 29 Absatz 5 zulassen,

  2. 2.

    abweichend von § 27 Bundesjagdgesetz Anordnungen nach dieser Bestimmung auch zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen erlassen,

  3. 3.

    Schonzeiten abkürzen oder aufheben,

  4. 4.

    die Jagdschutzberechtigten zur Mithilfe verpflichten.

(2) Zur Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen vom Bejagungsverbot in § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Bundesjagdgesetz zulassen.

(3) Die oberste Jagdbehörde kann Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Verordnung oder Allgemeinverfügung für das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treffen. Allgemeinverfügungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen öffentlich bekannt gegeben werden. Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort zu verkünden und ist der erlassenden Behörde eine rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich, kann die Allgemeinverfügung über Internet, Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher, Printmedien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung bekannt gemacht wird. Mit der Vornahme der Bekanntmachungshandlung, im Fall der Printmedien mit Beginn des Erscheinungstages, gilt die Bekanntgabe als bewirkt.

(4) Tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.