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§ 22 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LJagdG – Schutz des Wildes vor vermeidbaren Schmerzen
(zu § 22a Bundesjagdgesetz)

(1) Haben Jagdausübungsberechtigte ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde ihres Jagdbezirks und sind für diesen keine dort wohnhaften bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt, so haben die Jagdausübungsberechtigten der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheins ist. Sie muss bereit und in der Lage sein, unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich krankgeschossenen, schwer kranken oder verendeten Wildes in Abwesenheit der Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(2) Wer als Führerin oder Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muss dies der jeweils jagdausübungsberechtigten Person oder der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzeigen.