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§ 2 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LJagdG – Reviergestaltung
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen:

  1. 1.

    Erhaltung, Verbesserung, Vermehrung und Vernetzung von natürlichen und naturnahen Wildtierlebensräumen, insbesondere durch Förderung von naturraumtypischen Pflanzengesellschaften, Sukzessionsflächen und Feuchtbiotopen,

  2. 2.

    Schaffung von naturnahen Deckungszonen und Schutz von Setz-, Horst-, Brut- und Mauserbereichen,

  3. 3.

    Schaffung von Feldgehölzen, Gehölzstreifen und Verbissgehölzen zur Verminderung der Verbissbelastung in den Wäldern sowie Förderung heimischer fruchttragender Baum- und Straucharten.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.