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§ 15 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Jagdschein

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LJagdG – Allgemeines
(zu §§ 15, 16 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben den Abschluss einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Sie sind verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Personen, die die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragen, haben anzugeben, ob sie

  1. 1.

    als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Nutznießerin oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks,

  2. 2.

    als Jagdpächterin oder Jagdpächter oder als Unterpächterin oder Unterpächter,

  3. 3.

    als Mitpächterin oder Mitpächter oder

  4. 4.

    als Inhaberin oder Inhaber einer anzeigepflichtigen Jagderlaubnis

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt sind und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 für welche anteilig auf sie entfallenden Flächen. Die Jagdbehörde darf keinen Jagdschein ohne diese Angaben ausstellen. Antragstellerinnen oder Antragsteller haben Änderungen der ihnen für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf die entgeltliche Erlaubnis zu Einzelabschüssen.