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§ 10 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 LJagdG – Hegegemeinschaft
(zu § 10a Bundesjagdgesetz)

(1) Zur großräumigen Bewirtschaftung von Hochwildbeständen können Hegegemeinschaften gebildet werden, die vornehmlich der Lenkung von Bestandsdichten, des Altersaufbaus und des Geschlechterverhältnisses dienen. Hegegemeinschaften können auch zum Schutz von gefährdeten Niederwildarten gebildet werden.

(2) Die Abgrenzung der jeweiligen Gebiete von Hegegemeinschaften soll nach zusammenhängenden Lebensräumen des Wildes vorgenommen werden. Dabei können Kreisgrenzen überschritten werden.

(3) Auf die Hegegemeinschaft finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine entsprechende Anwendung. Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    Namen und Gebiet der Hegegemeinschaft,

  2. 2.

    das Ziel der Hegegemeinschaft,

  3. 3.

    die erforderlichen Mehrheiten bei Abstimmungen,

  4. 4.

    die Auflösung der Hegegemeinschaft.

Die Satzung bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde.