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§ 1 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LJagdG – Ziele des Gesetzes
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Die frei lebende Tierwelt ist als Teil der Umwelt in ihrem natürlichen und historisch gewachsenen Beziehungsgefüge zu erhalten.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die das Wild schützt, die Lebensräume erhält und verbessert sowie das Wild nachhaltig und unter größtmöglicher Förderung der biologischen Vielfalt nutzt (naturnahe Jagd).

(3) Bei der Planung und Durchführung der naturnahen Jagd sind unter Beachtung des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), folgende Ziele als Belange des Allgemeinwohls anzustreben:

  1. 1.

    Die Lebensgrundlagen des Wildes und die Vernetzung und erforderlichenfalls Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tiere in einem artenreichen Beziehungsgefüge sind zu sichern und zu verbessern (naturnahe Reviergestaltung).

  2. 2.

    Ein günstiger Erhaltungszustand der Wilderten ist zu sichern und zu fördern.

  3. 3.

    Es sind landschaftsökologisch und landeskulturell angepasste Wildbestände herzustellen; insbesondere die Entwicklung der Waldökosysteme und die Erhaltung der Knicks sind sicherzustellen.

  4. 4.

    Sonstige Belange des Allgemeinwohls, insbesondere des Tierschutzes, des Naturschutzes sowie der Erholung in Natur und Landschaft sind bei allen Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

  5. 5.

    In Naturschutzgebieten darf die Jagd dem jeweiligen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

(4) Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechtes und die Jägerinnen und Jäger sollen die Ziele dieses Gesetzes möglichst weitgehend in eigener Verantwortung verwirklichen. Die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd soll breiten Schichten insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung offen stehen.

(5) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes unterliegen Wölfe und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nicht dem Recht zur Aneignung.