Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt II – Schutz der Luft, Wärmenutzung

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 LImschG – Wärmenutzungs- und Energieanwendungsberatung

(1) Die Landesregierung gewährleistet eine angemessene und interessenunabhängige Beratung wärme- oder stromerzeugender sowie wärme- oder stromverbrauchender Betriebe, Haushaltungen, Selbstverwaltungskörperschaften, Behörden und sonstiger Einrichtungen. Das Land errichtet eine Energiesparagentur.

(2) Die Beratung erstreckt sich auf eine umweltschonende, sparsame und kostengünstige Wärmenutzung, Wärme- und Stromerzeugung sowie eine rationelle, sparsame und umweltverträgliche Energieanwendung.

(3) Der Beratungsträger ist verpflichtet, Beratungssuchenden angemessenen Rat zu erteilen, und berechtigt, in allen Verwaltungs- und Planungsverfahren mit Bedeutung für die Nutzung entstehender Wärme oder umweltverträgliche Energieanwendung gegenüber der zuständigen Behörde, dem Antragsteller oder Planungsträger Stellung zu nehmen.