Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 LImschG
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LImschG
Gliederungs-Nr.: 54-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 LImschG – Rechtsverordnungen der Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gesetze und der auf deren Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden zu bestimmen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass bestimmte Verhaltensweisen, Tätigkeiten oder die Errichtung oder der Betrieb bestimmter immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen oder ganz oder teilweise untersagt werden können, wenn durch diese schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz hervorgerufen werden können und der Zweck durch eine Verordnung auf Grund der §§ 23, 40 oder 49 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erreicht ist oder nicht erreicht werden kann. Sie wird auch ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass

  1. 1.

    Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit beseitigt,

  2. 2.

    entstehende Wärme für Anlagen des Betreibers genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit erklärt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten nach Nummer 1, § 3 Abs. 5 sowie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz vereinbar ist, und

  3. 3.

    dass auch nach einer Betriebseinstellung

    1. a)

      von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,

    2. b)

      vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,

    3. c)

      die Anlage ausreichend zu sichern und zu kontrollieren ist.

(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, soweit Anlagen Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind und nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz vor Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt zu treffen. Beinhaltet die Verordnung technische Anforderungen an bauliche Anlagen, ist sie im Einvernehmen mit dem für Bauaufsicht zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.