Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LImschG – Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes im Bereich des Immissionsschutzes sicherzustellen und eine Grundlage für die Ausführung
- 1.
- 2.des Benzinbleigesetzes,
- 3.des Fluglärmgesetzes,
- 4.des Atomgesetzes,
- 5.des Strahlenschutzvorsorgegesetzes,
- 6.des Gentechnikgesetzes und
- 7.
sowie hierauf beruhender Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu schaffen.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es zudem, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit zu diesem Zweck nicht Regelungen durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Bestimmungen des Bundes getroffen sind.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist es schließlich, Menschen, die natürliche Umwelt sowie Kultur- und Sachgüter vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, soweit dies der Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft dient.