Gesetze

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§ 4 LIG
Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt

Amtliche Abkürzung: LIG
Referenz: 100.4

§ 4 LIG – Vereinbarung

Das Nähere regeln Landtag und Landesregierung durch Vereinbarung. Die Vereinbarung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.