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§ 83 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 83 LHO – Haushaltsabschluss

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.

    1. a)

      das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c

    2. b)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. I Buchstabe e;

  2. 2.

    1. a)

      die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

    2. b)

      die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

    4. d)

      das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchst. a und Nummer 2 Buchst. c.

    5. e)

      das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 Buchst. b;

  3. 3.

    die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 ein Nachweis geführt wird.