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§ 48 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 LHO – Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten

(1) Einstellung und Versetzung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 50. Lebensjahr, bei Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern das 52. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, soweit die Personen

  1. 1.

    aus dem Dienstbereich einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienstbereich des Landes versetzt werden und das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, oder

  2. 2.

    aus einem Richterverhältnis zum Land in ein Beamtenverhältnis zum Land und umgekehrt berufen werden oder

  3. 3.

    aus einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis beim Land nach Ablauf der in § 62 Abs. 1 Landesbeamtengesetz beziehungsweise § 7 Abs. 1 Landesrichtergesetz genannten Fristen auf eigenen Antrag entlassen worden sind, um die Kindesbetreuung in häuslicher Gemeinschaft fortsetzen zu können, wenn sie im Anschluss hieran vor Vollendung des 55. Lebensjahres erneut in das Beamten- bzw. Richterverhältnis berufen werden oder

  4. 4.

    vor Vollendung des 55. Lebensjahres von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst treten und eine Versorgungslastenteilung gemäß den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) in Verbindung mit dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2009 - Anlage zum Zustimmungsgesetz vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) - stattfindet.

Laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen oder Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet, oder die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.

(4) Die obersten Dienstbehörden können weitere Ausnahmen für Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die in einem Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn stehen und in den Dienstbereich des Landes versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis zum Land berufen werden sollen, wenn die Verwendung beim Land in einem Bereich erfolgen soll, der aufgrund eines Fachkräftemangels einen besonderen Bedarf an Personen mit spezieller Qualifikation oder mit langjähriger beruflicher Erfahrung in bestimmten Fachgebieten hat.