§ 31 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans
§ 31 LHO – Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
Das Finanzministerium hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes auch in Zusammenhang mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unter Beachtung der in der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein festgelegten Staatsziele zu unterrichten.