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§ 114 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil VIII – Entlastung

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 114 LHO – Entlastung

(1) Die Landesregierung hat durch das Finanzministerium dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen jährlich Rechnung zu legen. Die Haushaltsrechnung ist mit einer Übersicht das Vermögen und die Schulden des Landes im nächsten Haushaltsjahr dem Landtag zur Entlastung vorzulegen. Der Landesrechnungshof berichtet dem Landtag und der Landesregierung unmittelbar zur Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung aufgrund der Haushaltsrechnung sowie aufgrund des Berichts und der jährlichen Bemerkungen des Landesrechnungshofs. Er stellt hierbei die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

(3) Der Landtag kann den Landesrechnungshof zur weiteren Aufklärung einzelner Sachverhalte anfordern.

(4) Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.