Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 105 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 LHO – Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

  1. 1.
  2. 2.

    die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss, dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.